08.05.2026 Hartmut Pflughaupt / Lutz von Meyerinck
Bereits seit dem 1. 1.2025 hat sich der Betrieb von AIS MOB Geräten grundlegend geändert.
Die neuen AIS-MOB Geräte besitzen eine funktechnische Zulassung und müssen in der Frequenzzuteilungsurkunde der Bundesnetzagentur (gilt für Fahrzeuge unter deutscher Flagge) eingetragen sein*.
Beim Ausschuss für Elektronische Kommunikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Telekommunikation (CEPT) als Aufsicht besteht die Sorge, dass durch die AIS-MOB Sender und ähnliche zum Beispiel zur Markierung von Fischernetzen uam das AIS System aufgrund seiner begrenzten Bandbreite überlastet werden kann. Daran kann natürlich niemand ein Interesse haben.
Das ist der Grund, warum man schon 2019 versucht hat durch eine Änderung der Rechtslage AIS-MOB in das GMDSS zu integrieren. Mit den existierenden Geräten war dies nicht möglich. Daher hat man eine neue Geräteart entwickelt (Klasse M Geräte), die ihre Not-Meldung per DSC (auf Kanal 70) vornehmen und auch AIS-Daten auf diese Art in das GMDSS einbringen.
Die Übergangsfrist für die Anpassung lief am 1. Januar 2025 ab. Seitdem dürfen Geräte mit der alten Technik nicht mehr verkauft werden. Für Käufer, die seit dem 1. Januar 2025 ein altes Gerät gekauft haben, müsste es eigentlich die Möglichkeit geben, diesen Kauf rückgängig zu machen.
Die neuen Regeln und Anforderungen für die Nutzung derartiger Geräte, für die die Bezeichnung Autonome maritime Funkgeräte (AMRD – mobile Funkstation auf See, die unabhängig von einer Schiffs- oder Küstenfunkstelle sendet) wurden nebst den Begründungen hier veröffentlicht.
Es gibt für die AIS-MOB jetzt die neue internationale Norm „AIS Klasse M“. Die Geräte müssen einen DSC-Notruf senden und eine DSC-Bestätigung empfangen können und senden außerdem ein AIS-Signal.
Die einzelnen EU Mitgliedstaaten sind relativ spät in der Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Das ändert nichts an der Pflicht, den europäischen Vorschriften zu entsprechen.
Welche Rolle das in der Praxis spielt, mag man dahingestellt lassen (Not kennt kein Gebot). Für ausrüstungspflichtige Schiffe bedeutet es jedenfalls eine teure Nachrüstung.
Was sind nun die Konsequenzen für uns?
• Ein Verkauf der alten Geräte ist nicht mehr zulässig
• Eine Nutzung der alten Geräte ist in einigen Ländern mittlerweile verboten (z.B. in Dänemark), in anderen Ländern sind Restriktionen geplant (z.B. Deutschland, Niederlande, Schweden).
• Verschiedene Geräte der neuen Generation sind im einschlägigen Handel verfügbar
Erstaunlich ist jedoch, warum diese Änderungen in der einschlägigen Presse (jedenfalls bis vor wenigen Tagen) nicht publiziert wurden und der DSV (PLB sind bei Regatten der Kategorie 2 in aller Regel vorgeschrieben) nicht aktiv geworden ist.
* Hier kann der Antrag bei der Bundesnetzagentur heruntergeladen werden.

