Und was ist auf der Elbe? Der Nordsee? Hier gibt es ebenfalls strikte Einleitungsverbote, die aber in der Wirklichkeit nicht in jedem Fall einzuhalten sind. Absaugeinrichtungen sind ohnehin Einzelfälle, so z.B. auf der Elbe unseres Wissens nur im Hamburger Yachthafen in Wedel und bei der Bootswerft Heuer in Finkenwerder. Die Polizei kümmert sich vernünftigerweise um wichtigere Dinge.
Trotzdem sind Fäkalientanks, soweit möglich, eine wichtige, richtige und vorteilhafte Einrichtung an Bord. Die Segler (und für sie der DSV) haben aber für machbare Regeln gekämpft, und dabei ist nun, wie der DSV mitteilt, folgendes, wie uns scheint annehmbare, herausgekommen:
Mit Inkrafttreten der "Zweiten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt" am 12. April 2008 wurden die Vorschriften zur Aus- und Nachrüstungspflicht mit Fäkalienrückhaltesystemen auf der Ostsee sowie zur Pflicht zum Aushang der Müllentsorgungsregeln nach MARPOL Anlage V wirksam.
Danach sind alle Schiffe, die vor 2003 gebaut wurden und weniger als 11,50 m lang (Rumpflänge) oder weniger als 3,80 m breit sind sowie alle Schiffe, die vor 1980 gebaut wurden, von der Nachrüstungspflicht mit einem Toilettenrückhaltesystem befreit. Darüber hinaus kann im Einzelfall die Befreiung von der Nachrüstungspflicht beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragt werden, wenn es „technisch schwierig“ oder die „Kosten der Nachrüstung im Verhältnis zum Wert des Schiffes hoch“ sind. Die Befreiung wird gewährt, wenn durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines von einer gem. Norm EN 45013 akkreditierten Stelle zertifizierten Boots-und Yachtsachverständigen nachgewiesen wird, dass die Nachrüstung „technisch unmöglich“ ist oder deren Kosten entweder 10% des Schiffswertes oder 4.000,- € übersteigen.
Alle anderen Sportboote, die die Ostsee befahren und eine Toilette an Bord haben, müssen mit einem Rückhaltesystem und entsprechender Vorkehrung für die landseitige Entsorgung (entsprechend ISO 8099) ausgestattet sein. Die Nichtbeachtung kann mit einem Befahrensverbot und einem Ordnungsgeld geahndet werden.
Gemäß Regel 9 Abs. (I) von MARPOL Anlage V sind auf jedem Schiff von 12 oder mehr m Länge Aushänge über die anzuwendenden Vorschriften der Regeln 3 und 5 über die Beseitigung von Müll anzubringen.
Entsprechend § Ie der neuen MARPOL-ZuwV gilt diese Verpflichtung für Sportboote und Traditionsschiffe als erfüllt, wenn sich an Bord ein Merkblatt über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen befindet und die an Bord befindlichen Personen darüber vor Fahrtantritt informiert worden sind (Logbuch!).
Dieses Merkblatt können Sie z.B. bei der Kreuzer-Abteilung des DSV beschaffen. Und natürlich gelten diese Regeln auch, wenn Ihr Schiff kleiner als 12 Meter ist, und Sie folglich dieses Merkblatt nicht an Bord mitführen müssen.
Siehe auch hier